#kunstambau
Kunst am Bau hat in Deutschland Tradition. In der Weimarer Republik begonnen, von den Nationalsozialisten vereinnahmt, wird Kunst am Bau 1950 durch eine Empfehlung des Deutschen Bundestages zum integralen Bestandteil der Bauherrenaufgabe der Bundesrepublik Deutschland.
Kunst am Bau ist auch eine gezielte Maßnahme zur Förderung der Kunst.
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Leitfaden Kunst am Bau:
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4. Planung
4.1 Kunst am Bau ist als grundsätzliche Anforderung bereits in die Bedarfsplanung aufzunehmen, um bei der Bewertung der Alternativen zur Bedarfsdeckung angemessen berücksichtigt zu werden.
4.2 Weiterführende Aussagen zur Umsetzung von Kunst am Bau und zur künstlerischen Beteiligung sind frühzeitig, d.h. bei Großen Neu-, Um- und Erweiterungsbauten in der ESBau und bei Kleinen Neu-, Um- und Erweiterungsbauten in der Bauunterlage bzw. der AusgabenanmeldungBau (AABau) darzustellen … und in der Kostenermittlung zu berücksichtigen. …
4.3 Bei Großen Neu-, Um- und Erweiterungsbauten ist bei der Aufstellung der EWBau die Art und Weise der Beteiligung von bildenden Künstlern zu konkretisieren und im Erläuterungsbericht darzustellen. Dazu gehören insbesondere Aussagen zum geplanten Verfahren zur Realisierung von Kunst am Bau bzw. zur Beteiligung bildender Künstler.
4.4 Kunstwettbewerbe sollen zu einem möglichst frühen Zeitpunkt nach Erstellung der ESBau durchgeführt werden, um eine erfolgreiche Kooperation zwischen Künstlern und den weiteren am Bau Beteiligten zu ermöglichen und die Einbeziehung der künstlerischen Idee in die Bauplanung zu unterstützen.
6. Kunstwettbewerbe
6.1 … Seit der Antike wird der Wettstreit als ideales Mittel angesehen, um alternative Ideen und optimierte Konzepte für die Lösung baukultureller Aufgaben zu finden. Insbesondere Wettbewerbe, die eine qualifizierte Auswahl aus einer Vielzahl von konkreten Vorschlägen erlauben, haben sich dabei besonders bewährt. So können schon im Vorfeld die Ergebnisse miteinander verglichen, konzeptionelle und ästhetische Qualitäten geprüft und Folgekosten abgeschätzt werden.
6.2 Kunstwettbewerbe werden – soweit anwendbar – nach den Richtlinien für Planungswettbewerbe (RPW), ansonsten in Anlehnung an die RPW durchgeführt. Das Ziel von Kunstwettbewerben ist es, die für die jeweilige Baumaßnahme beste künstlerische Lösung und die für die Aufgabenstellung geeignetsten Künstlerinnen und Künstler für die Realisierung zu finden.
8. Kosten
8.1 Bei Baumaßnahmen, bei denen Kunst am Bau nach Ziff. 3.2 in Betracht kommt, sollen dafür angemessene Mittel eingeplant werden. Die Mittel für Leistungen bildender Künstler setzen sich gemäß Abschnitt K7 Pkt. 6 der RBBau zusammen aus den Kosten für die Herstellung (Kunstwerke und Material) der Kunstwerke / künstlerisch gestalteten Bauwerke (KGr. 620 – Kunstwerke) und den Honoraren, soweit diese von den Kosten des Kunstwerkes trennbar sind (KGr. 752 – Kunst, Honorare).
Künstler sollen deshalb angehalten werden, in ihren Angeboten die Honorarkosten gesondert nachzuweisen. Sofern eine Trennung nicht möglich ist, sind die Mittel für Kunst am Bau in KGr. 620 zu veranschlagen.
Die Mittel für Kunst am Bau sind zweckgebunden und können nicht umgewidmet werden. Mittel für Kunst am Bau (KGr. 620 und 752) sollen in einem angemessenen Verhältnis zu den Bauwerkskosten stehen (KGr. 300 und 400 gemäß Muster 6 der RBBau), wobei hier von einem Bauwerk mit üblichem Technisierungsgrad auszugehen ist.
Kosten für Wettbewerbe (Verfahrenskosten, Honorare für Preisrichter u. ä.) sind hier nicht in Ansatz zu bringen, sondern gemäß Abschnitt K 7 Pkt. 3 der RBBau zusätzlich in KGr. 751 zu veranschlagen. Im Rahmen des Wettbewerbs anfallende Honorare für Leistungen bildender Künstler (Bearbeitungshonorare, Preisgelder) sind hingegen KGr. 752 zuzuordnen; sie werden bei Beauftragung auf das Künstlerhonorar angerechnet. Bei der Ermittlung der für eine künstlerische Beteiligung angemessenen Mittel sind folgende in der Praxis bewährte Orientierungswerte (Verhältnis der KGr. 620+752 zu 300+400) zu beachten, wobei hier von einem Bauwerk mit üblichem Technisierungsgrad auszugehen ist:
– bei Bauwerkskosten über 100 Mio. Euro ein Anteil von 0,5%;
– bei Bauwerkskosten von 20 bis 100 Mio. Euro ein Anteil von 1%;
– bei Bauwerkskosten unter 20 Mio. Euro ein Anteil von 1,5%.
9. Verantwortlichkeit
9.1 Kunst am Bau steht mit dem Bauwerk bzw. dem Grundstück in einem Sachzusammenhang und geht mit der Bauübergabe gemäß Abschnitt H der RBBau in die Verantwortlichkeit des Eigentümers der Liegenschaft bzw. der baulichen Anlagen über. Kunst am Bau ist daher in die Baubestandsdokumentation des Gebäudes gemäß Abschnitt H der RBBau aufzunehmen. Dem Eigentümer obliegt die Verantwortung, die Kunst am Bau der künstlerischen Idee entsprechend instand zu halten und ihre Standsicherheit zu gewährleisten. Die Übergabe der Kunst am Bau ist zu protokollieren. Im Übergabeprotokoll sind grundlegende Hinweise zur Pflege und zum Unterhalt des Kunstwerkes festzuhalten. Kunstwerke sind stets würdig und der künstlerischen Idee entsprechend zu präsentieren (d. h. optische Beeinträchtigungen durch Grünpflanzen, Werbung etc. sind unzulässig).
9.2 Kunst am Bau ist durch den Eigentümer bzw. Maßnahmenträger und die Bundesbauverwaltung regelmäßig (z. B. im Rahmen der turnusmäßigen Baubegehung) auf einen ordnungsgemäßen Zustand hin zu überprüfen. Erforderliche Erhaltungs oder Restaurierungsmaßnahmen können über die Baubedarfsnachweisung (BBN) gemäß Abschnitt C der RBBau geltend gemacht werden.
9.3 Kunst am Bau ist – wie alle anderen Kunstwerke und z. T. auch Bauwerke – urheberrechtlich geschützt. Im Umgang mit Kunst am Bau sind entsprechende gesetzliche Regelungen (z. B. Urheberrechtsgesetz (UrhG) § 14 – Entstellungsschutz) zu beachten. Auch etwaige Auflagen des Denkmalschutzes sind einzubeziehen.
9.4 Bei Veränderungen an der Liegenschaft (z. B. Verkauf, Umnutzung, Umbau, Abriss) ist anzustreben, dass bestehende Kunst am Bau am ursprünglichen Standort erhalten werden kann. Sofern ein Verbleib am ursprünglichen Standort nicht möglich ist, ist die Künstlerin oder der Künstler bzw. der jeweilige Rechtsnachfolger über die notwendigen Veränderungen in Kenntnis zu setzen und eine ggf. erforderliche Zustimmung zur Veränderung schriftlich einzuholen. Eine Zustimmung der Künstlerin bzw. des Künstlers oder des jeweiligen Rechtsnachfolgers ist insbesondere erforderlich, wenn:
– das Kunstwerk verändert oder bearbeitet werden soll
– das Kunstwerk an einen neuen Standort verbracht werden soll
– die örtliche Situation maßgeblich verändert wird (z. B. durch Neubaumaßnahmen oder Abbrüche im direkten Umfeld des Kunstwerks)
Die Entfernung bzw. Zerstörung bestehender Kunstwerke ist nur in Ausnahmefällen und nur mit Zustimmung der OTI und des Eigentümers (bei Liegenschaften der BImA mit Zustimmung der Zentrale der BImA) zulässig. … Wenn ein Verbleib des Kunstwerks in öffentlichem Eigentum nicht möglich ist, ist die Rückgabe des Kunstwerks an die Künstlerin bzw. den Künstler anzustreben. Die Ergebnisse der Prüfung sind der OTI und dem Eigentümer (bei Liegenschaften der BImA der Zentrale der BImA) zur Zustimmung zuzuleiten.
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